Diese Frage liegt an der Schnittstelle zwischen den Einwilligungsregeln der DSGVO und den Gatekeeper-Verpflichtungen des DMA.
Eine Einwilligung ist ungültig, wenn die kostenpflichtige Alternative nicht tatsächlich gleichwertig ist; daher verstößt ein binäres Modell nach dem Prinzip „bezahlen oder Tracking akzeptieren“ häufig gegen EU-Recht.