Artikel 107–109 AEUV – staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, sind grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, sofern sie nicht von der Kommission genehmigt wurden.
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Die Kommission ist die zentrale Durchsetzungsbehörde; bestimmte Beihilfen sind durch Gruppenfreistellung freigestellt.
Konsolidierte Fassung des AEUV (EUR-Lex) – eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016E/TXT
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