Kap. 15 Die AI-Verordnung in der Praxis: Risiken, Rechte und Verantwortlichkeiten Terminologie 248 Wörter

Anbieter: derjenige, der das System in Verkehr bringt

Ein Anbieter entwickelt ein KI-System oder bringt es unter seinem eigenen Namen in Verkehr; ein Betreiber verwendet es in eigener Verantwortung. Die Prüfungsfalle besteht darin, dass ein Betreiber, der das System verändert, zum Anbieter werden kann.

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Nach der KI-Verordnung ist der Anbieter der Akteur, der ein KI-System entwickelt oder es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt. Betrachten Sie den Anbieter als den ursprünglichen Entwickler oder Verkäufer – also als denjenigen, der das System erstmals bereitstellt. Demgegenüber ist der Betreiber der Nutzer, der das System in eigener Verantwortung einsetzt, beispielsweise ein Krankenhaus, das Diagnosesoftware verwendet. Entscheidend ist, wer das System auf den Markt bringt, und nicht, wer es im täglichen Betrieb nutzt.

Ein häufiger Prüfungstrick ist die Frage, wer haftet, wenn ein Betreiber ein System wesentlich verändert. Ändert ein Betreiber das Modell, trainiert er es erneut oder integriert er es in ein neues Produkt, kann dieser Betreiber als Anbieter neu eingestuft werden und muss sämtliche Anbieterpflichten übernehmen. Ein weiterer Hinweis: Achten Sie in der Frage auf Formulierungen wie „unter seinem eigenen Namen“ – dies weist auf einen Anbieter hin. Denken Sie außerdem daran, dass ein Anbieter außerhalb der EU ansässig sein kann, wenn das System auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird.

Verankern Sie dies mit der Eselsbrücke: „Der Anbieter bringt es auf den Markt; der Betreiber erledigt die tägliche Arbeit.“ Wenn in einem Szenario jemand ein handelsübliches KI-Werkzeug für einen neuen Zweck anpasst, fragen Sie sich: Hat diese Person es unter ihrem eigenen Namen in Verkehr gebracht? Falls ja, ist sie Anbieter. Prüfen Sie sich selbst, indem Sie zwei Pflichten nennen, die sich für Anbieter und Betreiber unterscheiden – beispielsweise müssen Anbieter eine Konformitätsbewertung durchführen, während Betreiber die menschliche Aufsicht gewährleisten müssen.

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