Welche Verordnung regelt die EU-Fusionskontrolle, und welcher Grundsatz gilt dabei?
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Antwort
Die EU-Fusionskontrollverordnung (Verordnung 139/2004) — Zusammenschlüsse von „EU-weiter Bedeutung“ (oberhalb der Umsatzschwellen) bedürfen nach dem Grundsatz der einzigen Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) der Genehmigung durch die Kommission.
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Die Kommission kann Zusammenschlüsse untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würden.
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