Wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen – insbesondere Kartelle (Preisabsprachen und Marktaufteilung).
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Solche Vereinbarungen sind automatisch nichtig; einige können freigestellt werden, wenn sie Effizienzgewinne bewirken.
Konsolidierte Fassung des AEUV (EUR-Lex) – eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016E/TXT
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