Welcher Artikel ermächtigt die EU zur Bekämpfung von Diskriminierung?
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Antwort
Artikel 19 AEUV – er ermöglicht Maßnahmen gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
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Rechtsgrundlage für die Gleichbehandlungsrichtlinien der EU.
Konsolidierte Fassung des AEUV (EUR-Lex) – eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016E/TXT
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