Beispiele hierfür sind die systematische Überwachung, die umfangreiche Verarbeitung sensibler Daten oder neuartige Hochrisikotechnologien.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist gemäß Artikel 35 der GDPR für Verarbeitungen, die voraussichtlich ein hohes Risiko zur Folge haben, gesetzlich vorgeschrieben; die Prüfungsfalle besteht darin, sie als optional zu behandeln.