Qualifizierte Signatur: EU-weite rechtliche Gleichwertigkeit
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat in der gesamten EU die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift; eine eingescannte handschriftliche Unterschrift in einer PDF-Datei gilt jedoch nicht automatisch als qualifizierte elektronische Signatur.
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Nach eIDAS 2.0 ist eine qualifizierte elektronische Signatur die einzige Art elektronischer Signatur, die in allen EU-Mitgliedstaaten automatisch die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat. Das bedeutet: Wenn Sie einen Vertrag mit einer qualifizierten Signatur unterzeichnen, kann diese vor Gericht nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie elektronisch ist. Dagegen ist das eingescannte Abbild Ihrer handschriftlichen Unterschrift in einer PDF-Datei keine qualifizierte Signatur – ihm fehlen die kryptografische Sicherheit und die Identitätsprüfung, die eIDAS verlangt. Der entscheidende Unterschied besteht zwischen einer einfachen elektronischen Signatur, etwa der Eingabe Ihres Namens, und einer qualifizierten Signatur, die eine sichere Signaturerstellungseinheit und ein Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters erfordert.
Um eine Frage zu qualifizierten Signaturen zu erkennen, sollten Sie sich die drei Säulen merken: Die Signatur muss eindeutig mit dem Unterzeichner verknüpft sein, dessen Identifizierung ermöglichen und mithilfe einer sicheren Einheit erstellt werden. Eine häufige Falle besteht darin, eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die zwei dieser Anforderungen erfüllt, mit einer qualifizierten Signatur zu verwechseln – bei Letzterer kommt die Anforderung einer sicheren Einheit hinzu. Wird in einem Szenario eine eingescannte Unterschrift erwähnt, kennzeichnen Sie diese sofort als nicht qualifiziert. Beachten Sie außerdem, dass eIDAS 2.0 (Verordnung 2024/1183) die Vorschriften aktualisiert hat und ältere Verweise auf eIDAS 1.0 daher überholt sind. Ein schneller Ausschlusstrick: Fehlt der Signatur ein Zertifikat eines qualifizierten Anbieters, kann sie nicht qualifiziert sein.
Um sich dies dauerhaft einzuprägen, nutzen Sie die Eselsbrücke: „Qualifiziert = QED“ – qualifiziert entspricht einem handschriftlich unterzeichneten Dokument. Wenn Sie eine Frage zu elektronischen Signaturen sehen, fragen Sie sich: Wird eine sichere Einheit und ein qualifiziertes Zertifikat verwendet? Wenn nicht, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Signatur. Stellen Sie sich für einen kurzen Selbsttest vor, ein Kollege sagt, er habe seine Unterschrift eingescannt und in eine PDF-Datei eingefügt – hätte dies vor Gericht Bestand? Die Antwort lautet nein, weil die kryptografische Vertrauenskette fehlt, durch die eine qualifizierte Signatur in der gesamten EU rechtsverbindlich wird.
Was ist das Besondere an einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß eIDAS?
Sie hat in der gesamten EU die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.