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Recht · geprüft 2026-07-31

Rechtsordnung und Organe der EU

Überblick

Verträge, Werte, Zuständigkeiten, Organe, Rechtsquellen, Vorrang, unmittelbare Wirkung und loyale Zusammenarbeit.

Modulstatus

  • Bereich: Recht
  • Zuletzt geprüft: 2026-07-31
  • Abgrenzung: Unabhängiges Training. Maßgeblich sind die offizielle Bekanntmachung und die Mitteilungen von EPSO.

Verfassungsrechtlicher Rahmen

Die Union beruht auf dem EUV und dem AEUV, die rechtlich gleichrangig sind. Artikel 2 EUV nennt die Werte der Union. Artikel 5 EUV regelt die begrenzte Einzelermächtigung, die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit. Zuständigkeiten können ausschließlich, geteilt oder unterstützend, koordinierend und ergänzend sein.

Der Vorrang verhindert, dass entgegenstehendes nationales Recht wirksame unionsrechtliche Pflichten aushebelt. Die unmittelbare Wirkung setzt voraus, dass eine Bestimmung hinreichend klar, genau und unbedingt ist. Die unionsrechtskonforme Auslegung und die Staatshaftung ergänzen diese Grundsätze. Die nationale Verfahrensautonomie wird durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt.

Organe

Artikel 13 EUV führt den institutionellen Rahmen auf. Parlament und Rat üben die Rechtsetzungs- und Haushaltsbefugnisse gemeinsam aus. Der Europäische Rat legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest, wird aber nicht gesetzgeberisch tätig. Die Kommission fördert das allgemeine Interesse, ergreift in der Regel die Gesetzgebungsinitiative und überwacht die Anwendung der Verträge. Der EuGH sichert die Wahrung des Rechts. Die EZB und der Rechnungshof nehmen ihre vertraglichen Aufgaben unabhängig wahr.

Rechtsquellen und Rangordnung

Zum Primärrecht zählen die Verträge, die Protokolle, die Beitrittsakte, die Charta und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Verordnungen gelten in allen ihren Teilen und sind unmittelbar anwendbar. Richtlinien binden die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, überlassen die Wahl der Form und der Mittel aber den nationalen Stellen. Beschlüsse sind verbindlich; Empfehlungen und Stellungnahmen sind es nicht. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind Rechtsakte ohne Gesetzescharakter.

Von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte binden ihre Organe und die Mitgliedstaaten; sie stehen unter dem Primärrecht, aber über dem Sekundärrecht.

Schwerpunkt Rechts- und Sprachsachverständige

Bestimmen Sie stets Akteur, Zuständigkeit, Rechtsgrundlage, Handlungsform, Verfahren, Bindungswirkung, Adressat und Rechtsschutz. Ähnliche institutionelle Verben sind nicht austauschbar.