Was ist die Rechtsgrundlage für gemeinsame Unternehmen, und worum handelt es sich dabei?
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Antwort
Artikel 187 AEUV – öffentlich-private Partnerschaftsstrukturen zur Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU.
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Sie sind in den Rahmen für Forschung und Entwicklung eingebettet (Art. 179–190 AEUV) und werden durch eine Verordnung des Rates gegründet. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit, verfügen jedoch über keine Regulierungsbefugnisse.
Konsolidierte Fassung des AEUV (EUR-Lex) – eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016E/TXT
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