Artikel 4: AI-Kompetenz ist eine Rechtspflicht, keine Empfehlung
Artikel 4 des AI Act schreibt AI-Kompetenz für alle Beschäftigten vor, die AI-Systeme nutzen. Die Prüfungsfalle besteht darin, dies mit einer freiwilligen bewährten Praxis zu verwechseln.
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Artikel 4 des AI Act macht AI-Kompetenz sowohl für Anbieter als auch für Betreiber zu einer verbindlichen rechtlichen Anforderung. Das bedeutet, dass jede Organisation, die ein AI-System in Betrieb nimmt oder im Namen anderer nutzt, sicherstellen muss, dass ihre Beschäftigten über ein ausreichendes Maß an AI-Kompetenz verfügen. Der entscheidende Gegensatz besteht zwischen einer freiwilligen Leitlinie und einer zwingenden Verpflichtung: Wenn Sie diese als optional behandeln, verstoßen Sie gegen die Verordnung und versäumen nicht lediglich die Anwendung einer bewährten Praxis.
Um die häufige Verwechslung zu vermeiden, denken Sie daran, dass Artikel 4 für alle Beschäftigten gilt, die mit AI-Systemen interagieren, nicht nur für technische Fachkräfte. Ein schneller Kniff für das Ausschlussverfahren: Wenn in einer Frage zwischen „empfohlen“ und „verpflichtend“ gewählt werden kann, entscheiden Sie sich bei diesem Artikel immer für „verpflichtend“. Beachten Sie außerdem, dass die Pflicht sowohl Anbieter – also diejenigen, die Systeme entwickeln oder in Verkehr bringen – als auch Betreiber – also diejenigen, die sie einsetzen – erfasst. Daher wird die Verpflichtung auch durch ein Szenario ausgelöst, an dem nur eine der beiden Seiten beteiligt ist.
Prüfen Sie sich selbst mit der Frage: „Ist AI-Kompetenz nach dem AI Act wünschenswert oder zwingend erforderlich?“ Die Antwort lautet immer „zwingend erforderlich“, da Artikel 4 eine Rechtspflicht begründet. Um sich dies einzuprägen, verknüpfen Sie die Zahl 4 mit dem Wort „vierte“ – wie in „vierte Säule der Compliance“ –, damit Sie die Pflicht niemals zu einer bloßen Empfehlung herabstufen.
Welcher Artikel der AI-Verordnung begründet eine Verpflichtung zur AI-Kompetenz für Anbieter und Betreiber?
Artikel 4.