Kap. 9 Binnenmarkt Artikel
Frage

Wie definiert Artikel 26 AEUV den Binnenmarkt?

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Antwort

Als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist – die „vier Freiheiten“.

💡

Das Herzstück der europäischen Wirtschaftsintegration.

Konsolidierte Fassung des AEUV (EUR-Lex) – eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12016E/TXT
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