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Standardmäßiges EPSO-EU-WissenAmtliche Bekanntmachung abgebildet

EU-Gesetzgebung und Rechtsakte

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren, Rechtsakte, Delegation, Durchführung, Vorabentscheidungen und Durchsetzung.

Unabhängiges Training nach C/2026/4668. Die amtliche Bekanntmachung und Mitteilungen an Bewerber haben Vorrang.Offizielle Bekanntmachung öffnen
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Überblick

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren, Rechtsakte, Delegation, Durchführung, Vorabentscheidungen und Durchsetzung.

Modulstatus

  • •Bereich: Allegemeines EPSO-EU-Wissen
  • •Zuletzt überprüft: 2026-09-08
  • •Umfang: Unabhängige Vorbereitung gemäß der offiziellen Bekanntmachung C/2026/4668; offizielle Quellen haben stets Vorrang.

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Die Kommission legt in der Regel einen Vorschlag vor. Parlament und Rat handeln als Mitgesetzgeber. Sie können den Rechtsakt in erster Lesung annehmen, das Verfahren in zweiter Lesung fortsetzen oder das Vermittlungsverfahren nutzen. Ein Trilog ist eine informelle interinstitutionelle Verhandlung; die förmliche Annahme erfolgt weiterhin nach den Vertragsverfahren.

Rechtsakte und Durchführung

Eine Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Eine Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den nationalen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Ein Beschluss ist in allen seinen Teilen für diejenigen verbindlich, an die er gerichtet ist. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Ein delegierter Rechtsakt ergänzt oder ändert nicht wesentliche Elemente eines Gesetzgebungsakts gemäß Artikel 290 AEUV. Ein Durchführungsrechtsakt legt einheitliche Bedingungen für die Durchführung gemäß Artikel 291 AEUV fest. Durch die Delegation dürfen keine wesentlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Elemente übertragen werden.

Gerichtlicher Kontext und Durchsetzung

Nationale Gerichte wenden das Unionsrecht an. Das Vorabentscheidungsverfahren ermöglicht es ihnen, den Gerichtshof um Auslegung oder Gültigkeitsprüfung zu ersuchen. Die Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nachgekommen ist.