Überblick
Rechtsgrundlagen, Entscheidungsverfahren, GD TAXUD, internationale Organisationen, Eigenmittel und die aktuelle steuerpolitische Agenda der EU.
Modulstatus
- •Bereich: Beide Fachgebiete
- •Korpusmodul: EU-Steuerpolitik und Institutionen
- •Zuletzt überprüft: 2026-07-31
- •Zweck: Vorbereitung auf das EPSO-Auswahlverfahren; keine Rechts- oder Steuerberatung.
Vertragsgrundlagen, Institutionen, Verfahren und externe Steuerpolitik, die beiden Fachgebieten gemeinsam sind. Überprüft am 31. Juli 2026.
1. Rechtsgrundlagen und Entscheidungsverfahren
Vertragsrechtlicher Rahmen
- •Art. 113 AEUV – Harmonisierung der indirekten Steuern (Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstige indirekte Steuern), soweit dies für den Binnenmarkt und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist. Besonderes Gesetzgebungsverfahren: Der Rat beschließt einstimmig, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWSA.
- •Art. 115 AEUV – Angleichung der Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf den Binnenmarkt auswirken: die Grundlage für alle Richtlinien zu direkten Steuern (ATAD, DAC-Richtlinien, Säule Zwei usw.). Gleiches Verfahren: Einstimmigkeit, das EP wird lediglich angehört.
- •Art. 114 Abs. 2 AEUV nimmt Bestimmungen über die Steuern ausdrücklich von der Harmonisierung des Binnenmarkts im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (qualifizierte Mehrheit) aus – die Steuerpolitik ist einer der letzten Bereiche, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist.
- •Art. 110 AEUV – unmittelbar anwendbares Verbot diskriminierender oder protektionistischer inländischer Abgaben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten (die Schranke für nicht harmonisierte Steuern, z. B. Kraftfahrzeugsteuern).
- •Art. 116 AEUV – eine bislang ungenutzte Alternative: Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (qualifizierte Mehrheit) können Wettbewerbsverzerrungen behoben werden, die durch unterschiedliche nationale Vorschriften verursacht werden. Diese Möglichkeit wurde in der Steuerpolitik erörtert, aber noch nie für Steuervorschriften genutzt.
- •Art. 192 Abs. 2 AEUV – auch umweltpolitische Maßnahmen, die „überwiegend steuerlicher Art“ sind, erfordern Einstimmigkeit (das Problem der Energiebesteuerungsrichtlinie); für CBAM wurde dagegen bewusst Art. 192 Abs. 1 und damit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren herangezogen (als umweltpolitische und nicht als steuerliche Maßnahme ausgestaltet).
- •Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 20 EUV; Art. 326–334 AEUV, mindestens neun Staaten): Im Steuerbereich wurde sie einmal erprobt – bei der Finanztransaktionssteuer (11 Mitgliedstaaten erhielten 2013 die Genehmigung; Estland schied 2016 aus; der Vorschlag wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 zurückgezogen). Daraus gingen keine verabschiedeten Steuervorschriften hervor.
- •Bestandenerelle-Klauseln: Art. 48 Abs. 7 EUV (allgemein – Einstimmigkeit im Europäischen Rat + Zustimmung des EP + 6-monatige Frist für nationale Parlamente) und Art. 192 Abs. 2 (Umwelt). In ihrer Mitteilung COM(2019) 8 vom 15. Jan. 2019 schlug die Kommission einen aus 4 Schritten bestehenden Fahrplan für den Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Steuerfragen bis 2025 vor – dieser wurde von kleineren Mitgliedstaaten abgelehnt und wird rhetorisch immer wieder aufgegriffen.
- •Grundsätze: begrenzte Einzelermächtigung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EUV; das Verfahren der gelben Karte nach Protokoll Nr. 2 gilt für Steuervorschläge).
Der Verfahrensweg eines Steuervorhabens
- Die Kommission, üblicherweise über die GD TAXUD, legt den Vorschlag vor.
- Die Gruppe „Steuerfragen“ (WPTQ) des Rates prüft den Text in ihrer jeweiligen Zusammensetzung für direkte Steuern, indirekte Steuern oder Verwaltungszusammenarbeit. Die Hochrangige Gruppe „Steuerfragen“ (HLWP) gibt die strategische Ausrichtung vor.
- Der AStV II bereitet das Dossier für die Minister vor.
- Das Europäische Parlament gibt über den ECON-Ausschuss, unterstützt durch dessen FISC-Unterausschuss, eine unverbindliche Stellungnahme ab.
- Der ECOFIN-Rat verabschiedet Steuerrichtlinien einstimmig. Außerdem billigt er die EU-Liste und die Schlussfolgerungen der Gruppe „Verhaltenskodex“.
Die Rolle des EuGH
„Negative Integration“: Seit C-279/93 Schumacker (1995) gilt: Die direkten Steuern fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch diese Zuständigkeit muss im Einklang mit dem EU-Recht ausgeübt werden. Der Gerichtshof wacht über die Grundfreiheiten und Art. 110; die Kommission überwacht staatliche Beihilfen (Art. 107–108). Siehe das Kompendium der EuGH-Rechtsprechung.
Quellen und allgemeine Grundsätze des EU-Rechts im Steuerbereich
- •Quellenhierarchie: Primärrecht (Verträge + Charta + allgemeine Grundsätze) → internationale Übereinkünfte → Sekundärrecht (Verordnungen — unmittelbar anwendbar; Richtlinien — hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen; Beschlüsse) → Soft Law (Empfehlungen, Mitteilungen der Kommission, Verhaltenskodex, Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses — nicht verbindlich, aber in der Praxis einflussreich).
- •Vorrang: EU-Recht hat Vorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht (Costa/ENEL); nationale Gerichte dürfen entgegenstehende Steuervorschriften nicht anwenden.
- •Unmittelbare Wirkung: Hinreichend klare, genaue und unbedingte Bestimmungen einer Richtlinie können nach Ablauf der Umsetzungsfrist von Steuerpflichtigen gegenüber dem Staat geltend gemacht werden (vertikale Wirkung — Becker, 8/81, ein Fall zur Mehrwertsteuerbefreiung); keine umgekehrte Wirkung zulasten der Steuerpflichtigen.
- •Effektivität und Äquivalenz: Nationale Verfahren für steuerrechtliche Ansprüche auf Grundlage des EU-Rechts (z. B. die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuern) dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende innerstaatliche Ansprüche und die Durchsetzung nicht praktisch unmöglich machen.
- •Vertrauensschutz und Rechtssicherheit: schützen Steuerpflichtige beispielsweise vor rückwirkenden Änderungen in harmonisierten Bereichen.
- •Verhältnismäßigkeit: Beschränkende nationale steuerliche Maßnahmen (und EU-Maßnahmen) dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen — der regelmäßig abschließende Prüfungsschritt bei der Analyse der Grundfreiheiten und der Missbrauchsbekämpfung.
- •Missbrauchsverbot: ein allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts — die Vorteile des EU-Rechts können nicht durch missbräuchliche Gestaltungen beansprucht werden; dies gilt auch ohne nationale Umsetzungsvorschriften (Cussens; die dänischen Rechtssachen).
2. GD TAXUD
- •Auftrag: entwickelt und verwaltet die EU-Politik in den Bereichen Steuern und Zollunion — eine faire, einfache und betrugssichere Besteuerung zur Unterstützung des grünen und digitalen Wandels sowie der Wettbewerbsfähigkeit.
- •Kommissar (2024–2029): Wopke Hoekstra (NL, EVP) — Klima, Netto-Null-Emissionen und sauberes Wachstum sowie Steuern (neuartige Bündelung von Klima und Steuern; der Zollbereich fällt in die Zuständigkeit des Exekutiv-Vizepräsidenten Maroš Šefčovič). Das Wirtschaftsressort wird vom Exekutiv-Vizepräsidenten Valdis Dombrovskis koordiniert.
- •Generaldirektor: Gerassimos Thomas (seit 2020).
- •Struktur — fünf Direktionen: A Zoll; B Digitale Umsetzung der Zoll- und Steuerpolitik (transeuropäische IT-Systeme: VIES, EMCS, DAC-Austauschsysteme); C Indirekte Steuern und Steuerverwaltung; D Direkte Steuern, Steuerkoordinierung, wirtschaftliche Analyse und Evaluierung; E Internationale und allgemeine Angelegenheiten.
- •Verwaltet die Programme Fiscalis und Zoll direkt (keine Exekutivagentur für Steuern).
3. Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung)
- •Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung: ECOFIN-Entschließung vom 1. Dezember 1997 („Monti-Paket“); die Gruppe wurde am 9. März 1998 eingesetzt. Soft Law — politische gegenseitige Überprüfung sowie Stillhalte- und Rücknahmeverpflichtung bei schädlichen steuerlichen Maßnahmen.
- •Prüfung auf schädliche Maßnahmen: eine effektive Besteuerung, die deutlich unter dem allgemeinen Besteuerungsniveau des Landes liegt; bewertet werden die Abschottung der Vorteile, Vorteile ohne tatsächliche Wirtschaftstätigkeit bzw. wirtschaftliche Substanz, Abweichungen von den OECD-Grundsätzen für die Gewinnzurechnung und mangelnde Transparenz.
- •Überarbeitetes Mandat — ECOFIN vom 8. November 2022: Der Anwendungsbereich wurde von Präferenzregelungen auf „Steuermerkmale mit allgemeiner Geltung“ ausgeweitet, die zu doppelter Nichtbesteuerung oder einer doppelten/mehrfachen Inanspruchnahme von Vorteilen führen (ab dem 1. Jan. 2023 eingeführte Merkmale; Überprüfung bereits bestehender Merkmale ab dem 1. Jan. 2024).
- •Die Gruppe führt außerdem das Screening von Drittländern für die EU-Liste durch. Der Vorsitz wird für zwei Jahre gewählt: María José Garde (ES) seit 2022; Tina Humar (SI) wurde am 21. Mai 2026 gewählt. Sie erstattet dem ECOFIN alle sechs Monate Bericht.
4. EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
- •Ursprung: Außenstrategie von 2016 → erste Liste vom 5. Dezember 2017; Aktualisierung zweimal jährlich (ECOFIN im Februar und Oktober). Anhang I = nicht kooperativ („schwarze Liste“); Anhang II = Länder und Gebiete mit noch nicht erfüllten Verpflichtungen („graue Liste“).
- •Drei Kriterienbereiche: (1) Steuertransparenz — AEOI/CRS, EOIR mit einer Bewertung des Global Forum von mindestens „weitgehend konform“, multilaterales Übereinkommen; (2) faire Besteuerung — keine schädlichen Präferenzregelungen (Kriterium 2.1), keine Begünstigung von Offshore-Strukturen ohne tatsächliche Wirtschaftstätigkeit, einschließlich Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz in Ländern und Gebieten ohne oder mit nur geringer Besteuerung (Kriterium 2.2); (3) Bekämpfung von BEPS — BEPS-Mindeststandards, insbesondere CbCR (Kriterium 3.2).
- •Verfahren: Die Gruppe „Verhaltenskodex“ überprüft (rund 90+ anhand ihrer wirtschaftlichen Beziehungen, der Bedeutung ihres Finanzsektors und ihrer Stabilität ausgewählte Länder und Gebiete) und holt Verpflichtungszusagen ein; der ECOFIN beschließt die Aufnahme in die Liste im Konsens.
- •Abwehrmaßnahmen: EU-Mittel dürfen nicht über Einrichtungen aus Anhang I fließen; die Mitgliedstaaten wenden mindestens eine steuerliche Maßnahme aus dem Instrumentarium von 2019 an (Nichtabzugsfähigkeit von Kosten, strengere Hinzurechnungsbesteuerung, Quellensteuer, Beschränkungen der Beteiligungsbefreiung) sowie administrative Maßnahmen. Rechtliche Anknüpfungspunkte: DAC6-Kennzeichen C.1(b)(ii), Aufschlüsselung im öffentlichen CbCR.
- •Stand nach der Aktualisierung vom 17. Februar 2026 — Anhang I (10): Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Guam, Palau, Panama, Russland, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu, Vietnam (Vietnam und die Turks- und Caicosinseln wurden im Feb. 2026 wegen Transparenzmängeln hinzugefügt; Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago wurden gestrichen). Anhang II (9): Belize, Britische Jungferninseln, Brunei, Eswatini, Grönland, Jordanien, Montenegro, Marokko, Türkiye. Nächste Aktualisierung: Oktober 2026.
5. Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich und die externe Dimension
- •Standard: Transparenz, Informationsaustausch, faire Besteuerung und BEPS-Mindeststandards — durch „Klauseln über verantwortungsvolles Handeln“ in Abkommen der EU mit Drittländern verankert.
- •Zentrale Dokumente: Außenstrategie für effektive Besteuerung (2016); Steuerpaket vom 15. Juli 2020 (Aktionsplan mit 25 Maßnahmen, DAC7-Vorschlag, Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich COM(2020) 313); Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert (2021) — Grundlage für BEFIT/DEBRA/Unshell.
- •Steuern und Entwicklung: „Mehr einnehmen – besser ausgeben“, Mobilisierung inländischer Einnahmen, Addis Tax Initiative, technische Unterstützung für gelistete Länder und Gebiete.
- •Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich: Expertengruppe der Kommission (Mitgliedstaaten + Interessenträger) zur externen Steuerpolitik.
- •Bilateral: Abkommen EU–Norwegen über die Zusammenarbeit im Mehrwertsteuerbereich; Oktober 2025 — Verhandlungsrichtlinien für ein Abkommen EU–Norwegen über die Verwaltungszusammenarbeit bei direkten Steuern.
6. Internationale Gremien
OECD/G20-BEPS und der inklusive Rahmen
- •BEPS-Projekt (2013–2015), 15 Aktionspunkte; Mindeststandards = Aktionspunkt 5 (schädliche Steuerpraktiken), 6 (Abkommensmissbrauch), 13 (CbCR), 14 (Streitbeilegung). Umsetzung in der EU: ATAD I/II, DAC4, DAC6, Streitbeilegungsrichtlinie.
- •Inklusiver Rahmen (2016, rund 147 Länder und Gebiete) — handelte die Zwei-Säulen-Lösung (Oktober 2021) aus:
- •Säule 1 (Neuzuordnung von Betrag A; multilaterales Übereinkommen im Okt. 2023 veröffentlicht, von den USA nie unterzeichnet — faktisch gescheitert; Betrag B ab 2025 optional; Digitalsteuern bestehen fort).
- •Säule 2 (GloBE-Mindeststeuer von 15%) — EU: Richtlinie (EU) 2022/2523. US-amerikanische „Side-by-Side“-Regelung: G7-Erklärung vom 28. Juni 2025 → Paket des inklusiven Rahmens vom 5. Januar 2026, das qualifizierte Gruppen mit US-Muttergesellschaft von IIR/UTPR ausnimmt, während QDMTTs weiterhin anwendbar bleiben. Das Zusammenspiel mit der EU-Richtlinie ist eine zentrale Frage der Umsetzung.
- •Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch (rund 171 Mitglieder): EOIR-Peer-Review-Bewertungen und AEOI-Überwachung — fließen unmittelbar in das Kriterium 1 der EU-Liste ein.
Vereinte Nationen
- •UN-Rahmenübereinkommen über internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich: Resolution 78/230 der UN-Generalversammlung (Dez. 2023); Mandat im August 2024 angenommen (Resolution 79/235 — die meisten EU-Staaten stimmten dagegen oder enthielten sich, nehmen jedoch teil). Verhandlungen 2025–2027: INC1–2 im Aug. 2025 (New York), INC3 im Nov. 2025 (Nairobi), INC4 im Feb. 2026, INC5 im Aug. 2026, INC6 im Nov.–Dez. 2026; angestrebter Abschluss Juli 2027. Arbeitsbereiche: das Übereinkommen + frühe Protokolle zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Streitvermeidung/-beilegung. Die USA zogen sich 2025 zurück; die Entscheidungsfindung nach dem Konsens- oder Mehrheitsprinzip ist das zentrale Anliegen der EU.
7. Vertragsverletzungsverfahren im Steuerbereich
- •Art. 258 AEUV: Aufforderungsschreiben der Kommission (≈2 Monate für eine Antwort) → mit Gründen versehene Stellungnahme → Anrufung des EuGH. Art. 260: Sanktionen bei Nichtbefolgung; Art. 260(3) ermöglicht bei Nichtumsetzung bereits bei der ersten Anrufung Sanktionen. Monatliche „Vertragsverletzungspakete“; EU-Pilot-Dialog; Verfahren zwischen Staaten nach Art. 259 sind selten.
- •Steuerliche Gründe: verspätete/fehlerhafte Umsetzung (Mehrwertsteuer, DAC, ATAD, Säule 2 — mehrere Aufforderungsschreiben 2024–25) sowie nationale Vorschriften, die gegen die Grundfreiheiten verstoßen (Diskriminierung bei der Quellensteuer auf Dividenden, Wegzugsbesteuerung, Meldung ausländischer Vermögenswerte — z. B. C-788/19 Kommission gegen Spanien, Modelo 720, 2022). Aktuell: Das Paket vom März 2026 sieht die Anrufung des EuGH gegen Spanien wegen der Umsetzung der Mehrwertsteuervorschriften vor und richtet sich gegen Vorschriften zur Quellensteuer auf Lizenzgebühren und zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
8. Eigenmittel des EU-Haushalts
Derzeitiges System (Eigenmittelbeschluss (EU, Euratom) 2020/2053; Änderungen erfordern Einstimmigkeit + nationale Ratifizierung, Art. 311 AEUV):
- Traditionelle Eigenmittel — Zölle (die Mitgliedstaaten behalten 25% als Erhebungskosten ein) ≈14% der Einnahmen.
- Mehrwertsteuerbasierte Eigenmittel — Abrufsatz von 0.3% auf die harmonisierte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage, begrenzt auf 50% des BNE ≈16%.
- Kunststoff-Eigenmittelbeitrag — €0.80/kg nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff (seit 2021) ≈5%.
- BNE-basierte Resteigenmittel ≈65–70% (mit Pauschalrabatten für AT, DK, DE, NL und SE).
MFR-Paket vom Juli 2025 (2028–2034) — fünf vorgeschlagene neue Eigenmittel (rund €58 Mrd./Jahr): EHS-basierte Eigenmittel; CBAM-Einnahmen; Elektroschrott; TEDOR (15% der nationalen Tabaksteuereinnahmen); CORE (Corporate Resource for Europe — gestaffelter Pauschalbeitrag von Unternehmen mit einem EU-Umsatz von > €100 Mio.; stark umstritten). Bis 2026 Gegenstand der Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe „Eigenmittel“.
9. Steuerpolitische Prioritäten der Kommission 2024–2029
- •Vereinfachung/„Entschlackung“: Ziele zur Verringerung der Berichtslasten um 25–35%; das Arbeitsprogramm 2026 (Okt. 2025) kündigte ein steuerliches Omnibuspaket an und zog Unshell/ATAD3, die FTT, DEBRA und die Verrechnungspreisrichtlinie zurück (→ unverbindliche EU-Plattform für Verrechnungspreise). Das Paket zur Steuervereinfachung wurde am 24. Juni 2026 vorgeschlagen: ein steuerliches Omnibuspaket (zur Änderung der PSD-, IRD-, ATAD-, Fusions-, Streitbeilegungs- und FASTER-Richtlinien — z. B. Abschaffung der Schwellenwerte/Haltefristen der PSD/IRD, CFC-Ausnahme für Säule-2-Gruppen; angestrebte Umsetzung 2028) sowie eine Neufassung der DAC zur Straffung der Meldepflichten.
- •Weiterverfolgte anhängige Dossiers: BEFIT, HOT, die Vorschläge zur Digitalsteuer von 2018 (DST, signifikante digitale Präsenz — als Druckmittel beibehalten), Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie.
- •Agenda für Wettbewerbsfähigkeit: Der Draghi-Bericht (Sept. 2024) weist auf die steuerliche Fragmentierung durch 27 Systeme hin; Kompass für Wettbewerbsfähigkeit (Jan. 2025); Diskussionen über ein „28. Regime“ für innovative Unternehmen (steuerliche Elemente erfordern Einstimmigkeit).
- •Umweltbesteuerung: Das Portfolio von Hoekstra verbindet Klima und Steuern (Bemerkung zur „Absurdität“ der Kerosinbesteuerung; Kontext von ETD, CBAM und ETS2).
- •Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie + TEDOR, vorgeschlagen am 16. Juli 2025 — wird derzeit verhandelt.
10. Fiscalis, TADEUS, EU Tax Observatory
- •Fiscalis 2021–2027 — Verordnung (EU) 2021/847; €269 Mio.; finanziert transeuropäische IT-Systeme (den Großteil), gemeinsame Maßnahmen, Expertenteams und Schulungen; steht Kandidaten- und Nachbarschaftsländern offen (einschließlich Ukraine, Moldau und Georgien). Zwischenevaluierung COM(2026) 18; ein Nachfolgeprogramm wurde im MFR 2028–2034 vorgeschlagen.
- •TADEUS (Tax Administration EU Summit) — Leiterinnen und Leiter der 27 Steuerverwaltungen + Kommission; erstes Gipfeltreffen im Juni 2018 (Thessaloniki); ≥2 Treffen/Jahr; Arbeitsbereiche: Leistungsindikatoren für die Verwaltungszusammenarbeit, Schätzung der Steuerlücke, Mehrwertsteuerbetrug/Eurofisc, Cybersicherheit, KI in der Steuerverwaltung.
- •EU Tax Observatory — unabhängiges Forschungslabor an der Paris School of Wirtschaftswissenschaften (gegründet im Juni 2021, Direktor Gabriel Zucman; EU-finanziert durch Zuschüsse der GD TAXUD); Leitpublikation: Global Tax Evasion Report 2024 (der Vorschlag für eine Mindeststeuer für Milliardäre floss in die G20-Debatten von 2024 ein).
11. Übersicht der anhängigen Dossiers (Mitte 2026)
| Dossier | Vorgeschlagen | Stand Mitte 2026 |
|---|---|---|
| BEFIT | Sept. 2023 | Im Rat, langsame Fortschritte; Beginn am 1. Juli 2028 zunehmend unrealistisch |
| HOT (Besteuerung von KMU am Hauptsitz) | Sept. 2023 | Anhängig, geringe Fortschritte |
| Omnibuspaket zur steuerlichen Entschlackung | 24. Juni 2026 | Neu; Einigung im Rat für Q4 2027 angestrebt |
| Neufassung der Tabakrichtlinie + TEDOR | 16. Juli 2025 | Umstrittene Satzerhöhungen; Arbeiten werden fortgesetzt |
| Neufassung der Energiesteuerrichtlinie | Juli 2021 | Blockiert (Einstimmigkeit; Luft- und Seeverkehr) |
| Eigenmittelpaket | Juli 2025 | Arbeitsgruppe des Rates |
| ViDA | Angenommen im März 2025 | Umsetzungsphasen 2027–2035 |
| FASTER | Angenommen im Dezember 2024 | Umsetzung in nationales Recht bis 2028, Anwendung ab 2030 |
| DAC9 | Angenommen im April 2025 | Umsetzung in nationales Recht bis 31. Dezember 2025; erste GIR bis 30. Juni 2026 |
| Säule Zwei – Side-by-Side | IF-Vereinbarung vom Januar 2026 | Frage der Umsetzung in der EU offen |
| Zurückgezogen | — | Unshell, Verrechnungspreisrichtlinie, DEBRA, FTT (Arbeitsprogramm 2026); SAFE bereits zuvor auf Eis gelegt |