Überblick
Vertragsrechtliche Zuständigkeiten, Organe, Agenturen, operative Verantwortung, Finanzierungsebenen und Grundrechtskontrolle.
Modulstatus
- •Schwerpunkt: Grundlagen der EU
- •Zuletzt überprüft: 2026-07-31
- •Rechtlicher Stichtag: vor dem 28. Mai 2024 erlassene Rechtsvorschriften.
- •Geltungsbereich: Unabhängige Vorbereitung auf das Auswahlverfahren; maßgeblich sind stets die offiziellen Quellen.
Die Zuständigkeit kommt vor dem Rechtsinstrument
Beginnen Sie jedes politische Problem mit der Bestimmung der Rechtsgrundlage, des handelnden Akteurs und des Rechtsinstruments. Die Union darf nur innerhalb der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten tätig werden. Das Subsidiaritätsprinzip gilt für nicht ausschließliche Zuständigkeiten; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt Inhalt und Form des Handelns der Union.
| Bereich | Vertragsgrundlage | Wesentliche Folge |
|---|---|---|
| Katastrophenschutz | Artikel 196 AEUV | Die Maßnahmen der Union unterstützen, koordinieren und ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten; eine Harmonisierung ist ausgeschlossen |
| Humanitäre Hilfe | Artikel 214 AEUV | Die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig |
| Solidaritätsklausel | Artikel 222 AEUV | Die Union und die Mitgliedstaaten handeln nach einem Terroranschlag oder einer Naturkatastrophe beziehungsweise einer vom Menschen verursachten Katastrophe gemeinsam |
| Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung | Artikel 77–80 AEUV | Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; es gelten Solidarität und eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten |
| Polizeiliche Zusammenarbeit | Artikel 87 AEUV | Die operative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden wird ermöglicht |
| Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen | Artikel 82–86 AEUV | Gegenseitige Anerkennung, Angleichung und Einrichtungen wie Eurojust und die EUStA |
Institutionen unter Druck
Die Kommission schlägt Rechtsvorschriften vor, verwaltet Programme, überwacht deren Umsetzung und kann Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Parlament und Rat erlassen Rechtsvorschriften in der Regel gemeinsam. Der Rat übernimmt außerdem die politische Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat gibt die strategische Richtung vor, erlässt jedoch keine Rechtsvorschriften.
Agenturen unterstützen die Umsetzung, ohne die Verantwortung der Mitgliedstaaten zu ersetzen. Frontex unterstützt das europäische integrierte Grenzmanagement. Europol unterstützt und verstärkt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen schwere grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus, verfügt jedoch über keine eigenständigen Zwangsbefugnisse. eu-LISA verwaltet IT-Großsysteme im Bereich Justiz und Inneres. Die EUAA unterstützt die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
Politik, operative Maßnahmen und Finanzierung sind unterschiedliche Ebenen
Eine Referentin oder ein Referent muss drei Ebenen voneinander trennen:
- •Normativ: Vertrag, Verordnung, Richtlinie, Beschluss und Durchführungsrechtsakt.
- •Operativ: nationale Behörde, EU-Agentur, Koordinierungszentrum, entsandtes Team oder Einsatzmittel.
- •Finanziell: Programmziel, Förderfähigkeit, Mittelvergabe, Kontrolle, Überwachung, Evaluierung und Wiedereinziehung.
Eine Vermischung dieser Ebenen führt zu klassischen Fehlern bei Multiple-Choice-Fragen. Die Finanzierung einer Kapazität bewirkt keine Übertragung der Befehlsgewalt. Koordinierung hebt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht auf. Das Mandat einer Agentur verleiht keine allgemeine Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften.
Grundrechtskontrolle
Die Charta der Grundrechte bindet die Organe der EU und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Zu den einschlägigen Garantien gehören Menschenwürde, Freiheit, Datenschutz, Asyl, Nichtzurückweisung, wirksamer Rechtsbehelf und die Rechte des Kindes. Einschränkungen müssen eine Rechtsgrundlage haben, den Wesensgehalt des Rechts achten und den Anforderungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügen.