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Grundlagenwissen zur EUVerifiziert 31 Jul 2026

Rechtliche und institutionelle Grundlagen der EU

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Alle 12 Module

Überblick

Vertragsrechtliche Zuständigkeiten, Organe, Agenturen, operative Verantwortung, Finanzierungsebenen und Grundrechtskontrolle.

Modulstatus

  • Schwerpunkt: Grundlagen der EU
  • Zuletzt überprüft: 2026-07-31
  • Rechtlicher Stichtag: vor dem 28. Mai 2024 erlassene Rechtsvorschriften.
  • Geltungsbereich: Unabhängige Vorbereitung auf das Auswahlverfahren; maßgeblich sind stets die offiziellen Quellen.

Die Zuständigkeit kommt vor dem Rechtsinstrument

Beginnen Sie jedes politische Problem mit der Bestimmung der Rechtsgrundlage, des handelnden Akteurs und des Rechtsinstruments. Die Union darf nur innerhalb der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten tätig werden. Das Subsidiaritätsprinzip gilt für nicht ausschließliche Zuständigkeiten; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt Inhalt und Form des Handelns der Union.

BereichVertragsgrundlageWesentliche Folge
KatastrophenschutzArtikel 196 AEUVDie Maßnahmen der Union unterstützen, koordinieren und ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten; eine Harmonisierung ist ausgeschlossen
Humanitäre HilfeArtikel 214 AEUVDie Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig
SolidaritätsklauselArtikel 222 AEUVDie Union und die Mitgliedstaaten handeln nach einem Terroranschlag oder einer Naturkatastrophe beziehungsweise einer vom Menschen verursachten Katastrophe gemeinsam
Grenzkontrollen, Asyl und EinwanderungArtikel 77–80 AEUVRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; es gelten Solidarität und eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten
Polizeiliche ZusammenarbeitArtikel 87 AEUVDie operative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden wird ermöglicht
Justizielle Zusammenarbeit in StrafsachenArtikel 82–86 AEUVGegenseitige Anerkennung, Angleichung und Einrichtungen wie Eurojust und die EUStA

Institutionen unter Druck

Die Kommission schlägt Rechtsvorschriften vor, verwaltet Programme, überwacht deren Umsetzung und kann Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Parlament und Rat erlassen Rechtsvorschriften in der Regel gemeinsam. Der Rat übernimmt außerdem die politische Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat gibt die strategische Richtung vor, erlässt jedoch keine Rechtsvorschriften.

Agenturen unterstützen die Umsetzung, ohne die Verantwortung der Mitgliedstaaten zu ersetzen. Frontex unterstützt das europäische integrierte Grenzmanagement. Europol unterstützt und verstärkt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen schwere grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus, verfügt jedoch über keine eigenständigen Zwangsbefugnisse. eu-LISA verwaltet IT-Großsysteme im Bereich Justiz und Inneres. Die EUAA unterstützt die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Politik, operative Maßnahmen und Finanzierung sind unterschiedliche Ebenen

Eine Referentin oder ein Referent muss drei Ebenen voneinander trennen:

  • Normativ: Vertrag, Verordnung, Richtlinie, Beschluss und Durchführungsrechtsakt.
  • Operativ: nationale Behörde, EU-Agentur, Koordinierungszentrum, entsandtes Team oder Einsatzmittel.
  • Finanziell: Programmziel, Förderfähigkeit, Mittelvergabe, Kontrolle, Überwachung, Evaluierung und Wiedereinziehung.

Eine Vermischung dieser Ebenen führt zu klassischen Fehlern bei Multiple-Choice-Fragen. Die Finanzierung einer Kapazität bewirkt keine Übertragung der Befehlsgewalt. Koordinierung hebt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht auf. Das Mandat einer Agentur verleiht keine allgemeine Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften.

Grundrechtskontrolle

Die Charta der Grundrechte bindet die Organe der EU und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Zu den einschlägigen Garantien gehören Menschenwürde, Freiheit, Datenschutz, Asyl, Nichtzurückweisung, wirksamer Rechtsbehelf und die Rechte des Kindes. Einschränkungen müssen eine Rechtsgrundlage haben, den Wesensgehalt des Rechts achten und den Anforderungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügen.